Zum 14.01.2022 tritt die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in kraft.

Es ist wieder so weit, es gibt eine weitere Änderung zur 29. CoBeLVO. Die Details sind auf der Coronawebsite des Landes zu finden.

Die folgenden Änderungen stehen im Vordergrund:

Keine Testpflicht für frisch doppelt Geimpfte

Es entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2GPlus-Regel nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungs-Impfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.  (§ 3 Abs. 6 der 29. CoBeLVO). Dies gilt zum Beispiel in der Gastronomie.

Kitas

Eingewöhnungssituation in Kitas § 15 Abs. 3: Es wurde nochmals klargestellt, dass für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung die Testpflicht besteht.

Neu: § 15 Abs. 4

Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß der bis zum 1. Juli 2021 geltenden entsprechenden Landesverordnung darf seit dem 16. März 2020 bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 die gemäß der vorgenannten Landesverordnungen geregelte Maximalzeit überschritten werden.

Vorstands- und Delegiertenwahlen, § 15 Abs. 5

Die Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3; KiTaGEMLVO) wird, unter Aussetzung der Fristen aus § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO, ausgesetzt. Eine ersatzweise Durchführung mittels fernmündlicher, digitaler oder schriftlicher Formate ist nicht zugelassen.

 Quarantäne (Absonderungsverordnung)

Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen.

Es gibt die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als Kontaktperson, nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten zu lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.

Übersicht über die aktuellen Regeln: